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   LG Köln, 24.05.2006 - 28 O 358/05   

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LG Köln, 24.05.2006 - 28 O 358/05 (https://dejure.org/2006,17062)
LG Köln, Entscheidung vom 24.05.2006 - 28 O 358/05 (https://dejure.org/2006,17062)
LG Köln, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - 28 O 358/05 (https://dejure.org/2006,17062)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Köln, 24.05.2006 - 28 O 358/05
    Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck, der bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und - vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB, sonst seinem Rechtsgedanken nach - auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt (vgl. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2005, Az. 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207 - "IM-Sekretär" Stolpe).

    Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG NJW 2006, 207).

    Dieser der ständigen Rechtsprechung des BGH entsprechende Ansatz (vgl. insbesondere die Entscheidungen BGH NJW 1998, 3047 - Stolpe; NJW 2002, 1192) ist vom BVerfG in der bereits zitierten Entscheidung NJW 2006, 207 - "IM Sekretär" Stolpe, für den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch als unzutreffend herausgestellt worden.

    Sieht er sich dazu nicht in der Lage, trifft er auf die im Persönlichkeitsschutz begründete Schranke der Meinungsäußerungsfreiheit (BVerfG NJW 2006, 207).

    Maßgeblich ist allein, wie der Durchschnittsempfänger die Äußerung versteht (vgl. BVerfG NJW 2006, 207).

    Eine nach seinem Kenntnisstand umstrittene oder zweifelhafte Tatsache darf er nicht als feststehend hinstellen (vgl. BVerfG NJW 2006, 207).

    d) Da es sich mithin um eine Tatsachenbehauptung handelt, wird entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt (vgl. BVerfG NJW 2006, 207, 209).

    Ob § 186 StGB generell im Äußerungsrecht bei allen Persönlichkeitsrechtsverletzungen anzuwenden ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 207, 209), kann vorliegend offen bleiben.

    Jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, kann auch eine möglicherweise unwahre Behauptung demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er vor der Aufstellung und Verbreitung seiner Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat (vgl. BVerfG NJW 2006, 207, 210).

    In einer solchen Situation muss der Äußernde kenntlich machen, dass von ihm verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis seiner Nachforschungen nicht gedeckt sind (vgl. BVerfG NJW 2006, 207, 210).

    Es ist jedoch im Rahmen einer Abwägung zu prüfen, ob das Interesse des Äußernden dem Persönlichkeitsschutz vorgeht (vgl. BVerfG NJW 2006, 207, 209).

    Das BVerfG hat in der bereits mehrfach zitierten Stolpe-Entscheidung ausgeführt, dass dann, wenn der Äußernde nicht bereit ist, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund besteht, von einer Verurteilung zum Unterlassung nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt und darunter auch solche sind, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen (vgl. BVerfG NJW 2006, 207, 209).

    Genau die Möglichkeit, die Äußerung nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen, hat das BVerfG in der schon vielfach zitierten Stolpe-Entscheidung (NJW 2006, 207) ausdrücklich als Option zur Vermeidung einer Verurteilung zur Unterlassung bezeichnet.

  • LG Köln, 23.06.2004 - 28 O 289/04

    Meinungsfreiheit im Rahmen einer Kampagne zur Bekämpfung des Einsatzes von

    Auszug aus LG Köln, 24.05.2006 - 28 O 358/05
    Dabei wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten 28 O 289/04 = 15 U 125/04, insbesondere auf die in diesem Verfahren ergangenen Urteile der Kammer vom 23. Juni 2004 und des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 2004 und die dort getroffenen Feststellungen.

    Insbesondere ist das Landgericht Köln nach § 32 ZPO zuständig, weil die streitgegenständlichen Äußerungen auch über das Internet abrufbar sind und sich die gesamte Kampagne des Beklagten bestimmungsgemäß an alle Verbraucher im Bundesgebiet richtet (vgl. bereits die Urteile der Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren 28 O 289/04 und 28 O 64/05 sowie das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 2004, Az. 15 U 125/04).

    Diese Veränderung des Begriffes durch den Beklagten hat sich seit Erlass des Urteils des Oberlandesgerichts Köln im ersten einstweiligen Verfügungsverfahren, Az.: 28 O 289/04 und 15 U 125/04, und der von dem Beklagten daraus offenbar abgeleiteten Befugnis zur Nutzung der Bezeichnung "Gen-Milch" mehr und mehr eingeschliffen.

    Auch in den Äußerungen auf den Aufklebern, die dem Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren 28 O 289/04 = Oberlandesgericht Köln Aktenzeichen 15 U 125/04 untersagt worden sind, wurden Begriffe wie "Gen-Milch", "stoppt Gen-Milch von N3", "Gen-Milch: Hände weg!" u. ä. zur Bezeichnung von Produkten der Klägerin verwandt.

    Dies gilt in gleicher Weise für die bereits im Rahmen der vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren erörterte Studie der Universität X, wohl ebenfalls auf Grund von Verunreinigungen durch die Luft gentechnisch veränderte DNA in den Milchproben gelangt war (vgl. dazu bereits das Urteil der Kammer vom 23. Juni 2004, Az. 28 O 289/04).

  • OLG Köln, 28.10.2004 - 15 U 125/04

    Bezeichnung von Milchprodukten als "Gen-Milch"; Kampagne einer

    Auszug aus LG Köln, 24.05.2006 - 28 O 358/05
    Insbesondere ist das Landgericht Köln nach § 32 ZPO zuständig, weil die streitgegenständlichen Äußerungen auch über das Internet abrufbar sind und sich die gesamte Kampagne des Beklagten bestimmungsgemäß an alle Verbraucher im Bundesgebiet richtet (vgl. bereits die Urteile der Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren 28 O 289/04 und 28 O 64/05 sowie das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 2004, Az. 15 U 125/04).

    Wie das Oberlandesgericht Köln in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2004 (Az: 15 U 125/04) und vom 5. Juli 2005 (Az.: 15 U 57/05) zutreffend dargelegt hat, ist der Begriff "Gen-Milch" an sich mehrdeutig und lässt isoliert betrachtet und denktheoretisch verschiedene Auslegungen zu.

    Diese Veränderung des Begriffes durch den Beklagten hat sich seit Erlass des Urteils des Oberlandesgerichts Köln im ersten einstweiligen Verfügungsverfahren, Az.: 28 O 289/04 und 15 U 125/04, und der von dem Beklagten daraus offenbar abgeleiteten Befugnis zur Nutzung der Bezeichnung "Gen-Milch" mehr und mehr eingeschliffen.

    Auch in den Äußerungen auf den Aufklebern, die dem Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren 28 O 289/04 = Oberlandesgericht Köln Aktenzeichen 15 U 125/04 untersagt worden sind, wurden Begriffe wie "Gen-Milch", "stoppt Gen-Milch von N3", "Gen-Milch: Hände weg!" u. ä. zur Bezeichnung von Produkten der Klägerin verwandt.

  • LG Köln, 16.03.2005 - 28 O 64/05

    Bezeichnung von Produkten eines führenden, die Marken "Müller", "Weihenstephan",

    Auszug aus LG Köln, 24.05.2006 - 28 O 358/05
    Ferner wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten 28 O 64/05 = 15 U 57/05, insbesondere auf die in diesem Verfahren ergangenen Urteile der Kammer vom 16. März 2005 und des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Juli 2005 sowie die dort getroffenen Feststellungen.

    In der nunmehr von dem Beklagten vorgelegten 8. Auflage seines Einkaufsratgebers (Anlage B 4) sind die Überschrift "N-milch ist Genmilch" sowie das Foto, auf dem der Ausspruch auf einem Schild wiederholt wird, wie es etwa noch in der 6. Auflage gegeben war, die Gegenstand insbesondere in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 28 O 64/05 gewesen ist, nicht mehr enthalten.

    Insbesondere ist das Landgericht Köln nach § 32 ZPO zuständig, weil die streitgegenständlichen Äußerungen auch über das Internet abrufbar sind und sich die gesamte Kampagne des Beklagten bestimmungsgemäß an alle Verbraucher im Bundesgebiet richtet (vgl. bereits die Urteile der Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren 28 O 289/04 und 28 O 64/05 sowie das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 2004, Az. 15 U 125/04).

    Dem kommt im vorliegenden Fall maßgebliche Bedeutung zu, weil dem Beklagten - wie im einstweiligen Verfügungsverfahren 28 O 64/05 - eben nicht die Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" komplett, sondern nur ohne gleichzeitige Erläuterung verboten wird und so die widerstreitenden Interessen der Parteien zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden.

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus LG Köln, 24.05.2006 - 28 O 358/05
    Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie zudem als Meinungsäußerung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG in vollem Umfang geschützt, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH NJW 1994, 124; BVerfG NJW 1992, 1439; BVerfG NJW 1994, 1779).

    Das BVerfG (a.a.O.) hat zu dieser Abwägung überzeugend dargelegt, dass bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften die zuständigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen müssen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [205ff.] = NJW 1958, 257; BVerfGE 85, 1 [13]; st. Rspr.).

    Diese Abwägung erfolgt sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwerts der betroffenen Grundrechtspositionen, als auch unter Berücksichtigung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 35, 202 (225) = NJW 1973, 1226; BVerfGE 85, 1 (16) = NJW 1992, 1439; BVerfGE 86, 1 (11) = NJW 1992, 2073; Senat, NJW 1978, 1797 (1798) = LM 5 GrundG Nr. 45).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus LG Köln, 24.05.2006 - 28 O 358/05
    Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BGHZ 95, 212 ; 132, 13 ).

    Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 93, 266 ).

  • BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93

    Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen

    Auszug aus LG Köln, 24.05.2006 - 28 O 358/05
    Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie zudem als Meinungsäußerung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG in vollem Umfang geschützt, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH NJW 1994, 124; BVerfG NJW 1992, 1439; BVerfG NJW 1994, 1779).

    In diesem Kontext ist vorliegend zugunsten des Beklagten - in Anlehnung an die zu einer anderen Kampagne des Beklagten ergangene Entscheidung BGH, NJW 1994, 124 ff - Plakataktion - im Lichte der Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 GG jedenfalls die Zielsetzung und der Inhalt der Kampagne zu berücksichtigen: Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen (BVerfGE 24, 278 (286) = NJW 1969, 227).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus LG Köln, 24.05.2006 - 28 O 358/05
    Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 93, 266 ).

    Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie zudem als Meinungsäußerung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG in vollem Umfang geschützt, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH NJW 1994, 124; BVerfG NJW 1992, 1439; BVerfG NJW 1994, 1779).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus LG Köln, 24.05.2006 - 28 O 358/05
    Das BVerfG (a.a.O.) hat zu dieser Abwägung überzeugend dargelegt, dass bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften die zuständigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen müssen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [205ff.] = NJW 1958, 257; BVerfGE 85, 1 [13]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus LG Köln, 24.05.2006 - 28 O 358/05
    Diese Abwägung erfolgt sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwerts der betroffenen Grundrechtspositionen, als auch unter Berücksichtigung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 35, 202 (225) = NJW 1973, 1226; BVerfGE 85, 1 (16) = NJW 1992, 1439; BVerfGE 86, 1 (11) = NJW 1992, 2073; Senat, NJW 1978, 1797 (1798) = LM 5 GrundG Nr. 45).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 514/90

    TITANIC/'geb. Mörder'

  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 171/76

    Haftung des Sachverständigen bei Weitergabe eines fehlerhaften Gutachtens

  • BGH, 01.12.1981 - VI ZR 200/80

    Unzulässige Verwendung der Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

  • BGH, 06.07.1954 - I ZR 38/53

    Periodische Druckschrift. Verlegerhaftung

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83

    Aus aus Bild und Schrift zusammengesetzte Meinungsäußerung - "Recht & Ordnung -

  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62

    GEMA

  • KG, 30.09.2005 - 9 U 21/04

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Unternehmens wird verletzt durch

  • BGH, 30.05.1978 - VI ZR 117/76

    "Will Ulrike Gnade oder freies Geleit?" (Heinrich Böll; DER SPIEGEL 3/1972)

  • BGH, 22.10.1987 - I ZR 247/85

    Mit Verlogenheit zum Geld

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 159/78

    Ehrenscbutz gegen "verdeckte" Behauptungen

  • OLG Köln, 23.05.2001 - 6 U 45/01

    UWG -Recht; "Gefälligkeitsjournalismus"

  • BGH, 21.06.1967 - Ib ZR 159/64

    Acrylglas

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

  • BGH, 09.07.1985 - VI ZR 214/83

    Sondereinheit 'Nachtigall' - Allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 823 Abs. 2 BGB

  • BVerfG, 13.11.1992 - 1 BvR 708/92

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung einer

  • OLG Köln, 05.07.2005 - 15 U 57/05

    Unterlassung der Verwendung des Begriffs "Gen-Milch"; Rechtskraft einer

  • OLG Köln, 19.12.2006 - 15 U 110/06

    Rechtsschutz bei Streit um Verwendung des Begriffs Gen-Milch zwischen

    Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.05.2006 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 358/05 - teilweise abgeändert und die Klage (insgesamt) abgewiesen.

    Mit am 24.05.2006 verkündetem Urteil hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 358/05 - der Klage bezüglich der Unterlassungsanträge zu Ziffer 1 mit der Maßgabe zu lit. b), dass nicht auf die "gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse", sondern auf den "derzeitigen wissenschaftlichen Stand" hingewiesen werden müsse, stattgegeben.

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